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GFO Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)


Menschenrechte sind universell.

Wir, die Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH (GFO) und alle mit uns verbundene Unternehmen (i. S. v. § 15 AktG) bekennen uns zur Achtung der Menschenrechte und einhergehender Umweltaspekte. Ein wesentliches Element unserer Sorgfaltspflichten ist die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens, über das Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen abgegeben werden können.

Diese Verfahrensordnung informiert über die wesentlichen Merkmale des Beschwerdeverfahrens, den Zugang zum Verfahren bzw. dessen Erreichbarkeit sowie die Zuständigkeiten. Des Weiteren informiert sie auch darüber, was mit eingehenden Hinweisen und Beschwerden geschieht, d.h. wie das Beschwerdeverfahren durchgeführt wird.


Anwendungszweck des Beschwerdeverfahrens

Das Beschwerdeverfahren bietet jeder Person die Möglichkeit Beschwerden zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verstößen zu melden, die durch das wirtschaftliche Handeln der GFO und der mit der GFO verbundenen Unternehmen (i. S. v. § 15 AktG) im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind.


Wer kann eine Beschwerde melden?

Eine Beschwerde kann jederzeit von jeder Person eingereicht werden. 


Beschwerdekanäle

Beschwerden und Hinweise können jederzeit auf zwei verschiedenen Wegen an Ombudspersonen abgegeben werden.

per E-Mail: whistleblowing@via-consult.de

per Post:
VIA Consultc/o Whistleblowing GFO
Martinstraße 25
57462 Olpe
 

Bei Beschwerden und Hinweise werden die Vertraulichkeit der Identität und der Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleistet. Die mit der der Durchführung des Beschwerdeverfahrens betrauten Ombudspersonen und der Menschenrechtebeauftragte der GFO handeln unparteiisch, sind entsprechend geschult, unabhängig, weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
 

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

  1. Die sich beschwerende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
  2. Während des gesamten Verfahrens stehen die bearbeitenden Personen in Kontakt mit dem Beschwerdeführer, um ein besseres Verständnis des Sachverhaltes zu gewinnen, sofern dies gewünscht ist und eine Kontaktmöglichkeit besteht
  3. Nach Zustimmung der sich beschwerenden Person wird der Hinweis dem Menschenrechtsbeauftragten der GFO übermittelt. Möchte die sich beschwerende Person ihre Identität nicht offenlegen, kann im konkreten Einzelfall die Ombudsperson beauftragt werden, diese Erörterung durchzuführen
  4. Es wird geprüft, ob die Beschwerde in den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt.
  5. Fällt die Beschwerde unter den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens übernehmen die bearbeitenden Personen die Sachverhaltsaufklärung, ggf. unter Hinzuziehung der betroffenen Bereiche und Fachabteilungen der GFO. Sollte eine Verletzung von menschenrechts- und/oder umweltbezogenen Pflichten festgestellt werden oder eine Verletzung unmittelbar bevorstehen, werden unverzüglich Abhilfemaßnahmen eingeleitet. Der sich beschwerenden Person kann ein Verfahren zur einvernehmlichen Beilegung angeboten werden.
  6. Der Beschwerdeführer erhält innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung zu dem bearbeiteten Beschwerdegegenstand.
  7. Die mit dem Beschwerdeverfahren befassten Mitarbeitenden verfolgen nach, ob und inwieweit die Abhilfemaßnahmen umgesetzt werden.